Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 2843: Regierungsrat
Die Zuteilung von Saisonkontingentseinheiten richtet sich nach den Vorschriften von Art. 12 ff. BVO und der Kanton darf Saisonbewilligungen nur innerhalb der festgelegten Höchstzahl des Bundesrats erteilen. Das kantonale Saisonkontingent variiert je nach Wirtschaftslage von Periode zu Periode, daher muss das Arbeitsamt die Zuteilung regelmässig überprüfen und dabei den Auftragsbestand eines Betriebs berücksichtigen. Es gibt keine Ansprüche auf eine gleiche Zuteilung von Saisonkontingentseinheiten aus der Vorperiode, da der Bundesrat das Kontingent regelmässig neu festsetzt.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 2843 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 27.10.1992 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Saisonarbeitskräfte. Art. 12 ff. BVO. Die Zuteilung von Saisonarbeitskräften für die vorangegangene Kontingentsperiode gibt keinen Anspruch auf gleiche Zuteilung für die folgende Kontingentsperiode. |
Schlagwörter: | Zuteilung; Saisonkontingent; Bundesrat; Saisonkontingentseinheiten; Kontingentsperiode; Auftragsbestand; Betriebes; Vorschriften; Kanton; Saisonbewilligungen; Höchstzahl; Wirtschaftslage; Aufgr; Kontingentssituation; Arbeitsamt; Zuteilungsentscheide; Hinweis; Personalbedarf; Tatsache; Vorperiode |
Rechtsnorm: | Art. 12 BV ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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