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Urteil Regierungsrat (LU - RRE Nr. 2843)

Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 2843: Regierungsrat

Die Zuteilung von Saisonkontingentseinheiten richtet sich nach den Vorschriften von Art. 12 ff. BVO und der Kanton darf Saisonbewilligungen nur innerhalb der festgelegten Höchstzahl des Bundesrats erteilen. Das kantonale Saisonkontingent variiert je nach Wirtschaftslage von Periode zu Periode, daher muss das Arbeitsamt die Zuteilung regelmässig überprüfen und dabei den Auftragsbestand eines Betriebs berücksichtigen. Es gibt keine Ansprüche auf eine gleiche Zuteilung von Saisonkontingentseinheiten aus der Vorperiode, da der Bundesrat das Kontingent regelmässig neu festsetzt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 2843

Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 2843
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 2843 vom 27.10.1992 (LU)
Datum:27.10.1992
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Saisonarbeitskräfte. Art. 12 ff. BVO. Die Zuteilung von Saisonarbeitskräften für die vorangegangene Kontingentsperiode gibt keinen Anspruch auf gleiche Zuteilung für die folgende Kontingentsperiode.

Schlagwörter: Zuteilung; Saisonkontingent; Bundesrat; Saisonkontingentseinheiten; Kontingentsperiode; Auftragsbestand; Betriebes; Vorschriften; Kanton; Saisonbewilligungen; Höchstzahl; Wirtschaftslage; Aufgr; Kontingentssituation; Arbeitsamt; Zuteilungsentscheide; Hinweis; Personalbedarf; Tatsache; Vorperiode
Rechtsnorm: Art. 12 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 2843

Die Zuteilung von Saisonkontingentseinheiten richtet sich nach den Vorschriften von Art. 12 ff. BVO. Danach darf der Kanton Saisonbewilligungen nur im Rahmen der jährlich vom Bundesrat festgelegten Höchstzahl erteilen. Dieses vom Bundesrat festgelegte kantonale Saisonkontingent ändert sich je nach Wirtschaftslage von Kontingentsperiode zu Kontingentsperiode. Aufgrund dieser sich jährlich ändernden Kontingentssituation muss das kantonale Arbeitsamt die betriebliche Zuteilung im konkreten Fall regelmässig überprüfen. Es ist dabei durchaus richtig, die jeweiligen Zuteilungsentscheide vom Auftragsbestand eines Betriebes abhängig zu machen. Der Auftragsbestand ist nämlich ein zuverlässiger Hinweis auf den tatsächlichen Personalbedarf eines Betriebes. Daraus und insbesondere aus der Tatsache, dass der Bundesrat das kantonale Saisonkontingent gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. b BVO periodisch neu festsetzt, lässt sich ableiten, dass aus einer Zuteilung der Vorperiode keine Ansprüche auf eine gleiche Zuteilung von Saisonkontingentseinheiten abgeleitet werden kann.

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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